Die langjährige Diskussion um die Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts ist auf den Weg gebracht. Am 27. Juni 2019 ist der von der großen Koalition gestellte Antrag zur Änderung der Grundsteuer im Bundestag besprochen und an die zuständigen Ausschüsse weitergegeben worden. Um Änderungen an der Grundsteuer durchzusetzen bedarf es allerdings einer Änderung im Grundgesetz und dafür braucht die große Koalition die Stimmen der Opposition. Bis Ende 2019 muss dem Bundesverfassungsgericht eine endgültige Regelung der Grundsteuer vorliegen. Ist dies nicht der Fall, würde die Grundsteuer ab 2020 wegfallen und den Kommunen damit eine der wichtigsten Einnahmequellen.
In dem vom Bundesfinanzminister Olaf Scholz bevorzugten „wertabhängigen Modell“ würde die Grundsteuer anhand des Bodenwertes, des Alters der Immobilie und der Mieteinnahmen berechnet werden. Die Verbände der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft plädieren allerdings zum großen Teil für das Flächenmodell, in dem die Höhe der Grundsteuer über die Größe des Grundstücks berechnet wird; unabhängig von der Lage und dem Wert der Immobilie. Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V. ist der Meinung, die Bodenwerte müssen aus der Berechnung der Grundsteuer rausgenommen werden. Auch der Immobilienverband hofft, dass sich möglichst viele Länder für das Flächenmodell entscheiden.
Auch wenn der Bundesfinanzminister eine bundeseinheitliche Regelung anstrebt, sollen die Bundesländer durch eine Öffnungsklausel von der Gesetzgebung abweichen und eigene Grundsteuergesetze erlassen dürfen. Somit ist unklar, wieviel die Steuer in den einzelnen Bundesländern kosten wird, denn die einzelnen Kommunen dürfen die Höhe über Hebesätze festlegen. Um die Bebauung von Grundstücken voranzutreiben, soll in einer weiteren Anhörung am 11. September der Entwurf einer Gesetzesänderung zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung besprochen werden. Die Koalitionsfraktionen schlagen vor, dass Städte und Gemeinden künftig einen erhöhten Steuersatz auf baureife, jedoch noch unbebaute Grundstücke erheben dürfen.
Quelle: Bundestag / IVD