Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnt die Klage der Mieter dennoch ab. Denn obwohl die Berechnungen der Mieterhöhung tatsächlich anhand einer falsch berechneten Wohnungsfläche durchgeführt wurden, lagen die Forderungen in allen Jahren unter der ortsüblichen Vergleichsmiete. Zudem ist das Mieterhöhungsverlangen wirksam, denn beide Mietparteien haben sich zuvor auf eine Erhöhung der Miete geeinigt.
Zwar könnte ein beidseitiger Kalkulationsirrtum grundsätzlich zu einer Anpassung führen, allerdings ist nach § 313 BGB die Voraussetzung hierfür, dass sich wesentliche Punkte des Vertrags, die die Grundlage der Vertragsschließung bildeten, als falsch erwiesen haben und ein Vertragsverhältnis unter diesen Umständen nicht zustande gekommen wäre. Auch wenn eine falsche Berechnung der Grundmiete ein solches Argument darstellen könnte, ist die Erhöhung der Miete für den Mieter zumutbar, denn diese liegt in allen Jahren unter der ortsüblichen Vergleichsmiete.
Quelle: BGH
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