Ein weiterer Grund der Klage ist, dass von den Untermietern Geruchs- und Lärmbelästigungen ausgehen, die, nach Aussagen der Klägerin, Auswirkungen auf ihr Sondereigentum haben. Die Geruchsemissionen entstehen durch die Nutzung von ätherischen Ölen und Weihrauch, die durch die Klima- und Raumluftanlagen sowie offene Fenster in die anderen Wohnungen gelangen. Ebenso gehe aus der Wohnung ein hoher Geräuschpegel hervor – beispielsweise durch das Laufenlassen des Fernsehers. Das Landgericht (LG) und das Oberlandesgericht (OLG) München lehnen die Klage ab. Laut Urteil sei die Klägerin in beiden Punkten nicht klagebefugt. Die Forderung nach Unterlassung der Geräuschs- und Geruchsemissionen durch die Untermieter können weder von der einzelnen Eigentümerin noch von der Eigentümergemeinschaft gefordert oder geltend gemacht werden.
Dies ist nur dann möglich, wenn sich die Belästigungen auf Teile des Gemeinschaftseigentums auswirken. Einzig die Eigentümerin der beklagten Wohnung könnte Unterlassungsansprüche geltend machen, da es sich um ihr Sondereigentum handelt. Hinsichtlich der Unterlassungsklage zur Untervermietung und der Nutzung der Wohnung als Pensionsbetrieb hat die Revisionsklage Aussicht auf Erfolg. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) weist das Urteil des OLG teilweise ab und verweist die Prüfung an ebendieses zurück. Denn ein durch Mehrheitsabstimmung getroffener Beschluss der WEG untersagt die Nutzung der Wohnungen als Pensionsbetrieb und damit die direkte Nutzung oder Untervermietung an „Medizin- und Krankenhaustouristen“.
Quelle: OLG/BGH
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