Das Amtsgericht gibt dem Kläger Recht und fordert die Mieter dazu auf, dem Vermieter mit einer einwöchigen Vorankündigung in der Zeit von montags bis freitags zwischen 8 und 17 Uhr in allen als Schlaf-, Wohn- und Kinderzimmer genutzten Räumen, sowie in die zu diesen Zimmer führenden Fluren Zutritt zu gewährleisten um Rauchmelder anzubringen. Ob der Vermieter diese eigenständig anbringt oder eine Fachfirma damit beauftragt, bleibt ihm überlassen, denn Mieter sind dazu verpflichtet, sowohl die durch den Vermieter beauftragten Handwerker als auch von dem Vermieter selbst durchzuführende Maßnahmen zu dulden. Gerade das Anbringen von Rauchmeldern ist nach Art. 46 Abs. 4 BayBO eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters, die die Sicherheit der Mietsache und der Mieter erhöht.
Auch die angebliche Morddrohung wurde vom Amtsgericht München nicht als solche angesehen, da ein in Aussicht gestelltes Verbrechen aus dieser noch nicht einmal ansatzweise ersichtlich ist und die bereits lange zurückliegende Nachricht an Präsenz verloren hat.
Quelle: Amtsgericht München
© photodune.net
Massivholzmöbel: So können sie gereinigt werden
Beim Frühjahrsputzen sollten auch die Möbeloberflächen gereinigt werden. Besonders im Hinblick auf die Reinigung von